AGB

I Allgemeines
1. Alle Vertragsbeziehungen unterliegen den nachfolgenden AGB. Abweichende und ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen zu den jeweiligen Kunden. Einer nochmaligen ausdrücklichen Geltungsvereinbarung bedarf es in diesem Fall nicht. 3. Stehen die AGB von SSG Jüngel ganz oder teilweise im Widerspruch zu den AGB des Kunden, so haben die AGB von SSG Jüngel Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde seine AGB einer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt hat und SSG Jüngel ihrer Geltung nicht widersprochen hat. 4. Eine auch nur teilweise Unwirksamkeit einzelner AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen AGB nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihren Auswirkungen unter angemessener Berücksichtigung der Belange beider Vertragspartner der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

II Einbeziehung von AGB und Vertragsschluss
1. Ein Vertragsschluss mit SSG Jüngel bedarf zu seiner Wirksamkeit eines schriftlichen Bestätigungsschreibens von SSG Jüngel. In diesem wird der Kunde auf die ausschließliche Geltung der AGB von SSG Jüngel und sein Einverständnis hierzu sowie der Möglichkeit der Einsichtnahme in dieselben vor Ort oder durch Zusendung auf Verlangen des Kunden hingewiesen.

III. Preise und Transportkosten
1. Warenlieferung sowie Serviceleistungen erfolgen zu den am Tag der Lieferung bzw. Ausführung der Serviceleistungen gültigen Preisen zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist. Auch in diesem Fall ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. SSG Jüngel ist berechtigt, durch Währungskursänderungen oder andere nicht ohne weiteres vorhersehbare Umstände eingetretene Preisänderungen seiner Zulieferer an den Kunden zusätzlich weiterzugeben.
2. Serviceleistungen erfolgen nach dem jeweiligen Stundensatz zzgl. Fahrtkosten je Kilometer, Anfahrtszeit und Mehrwertsteuer.
3. Versand-, Transport-, Frachtkosten sowie Zölle, auch soweit sie von SSG Jüngel an einen Zulieferer entrichtet werden, übernimmt der Kunde zusätzlich zu den unter Zif.IV.1. genannten Kosten.
4. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. SSG Jüngel haftet nicht für Fehler in der Produktdatenbank.

IV Fälligkeit der Kundenzahlungen
1. Bei Überweisungen oder Scheckzahlungen ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf den Konten von SSG Jüngel für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgebend. 2. Bei Überschreiten eines gesetzten Zahlungszieles ist SSG Jüngel berechtigt, ohne jede Mahnung Zinsen in Höhe der von SSG Jüngel zu diesem Zeitpunkt zu entrichtenden Überziehungszinsen dem Kunden zu berechnen.

V Lieferung und Transporte
1. Von SSG Jüngel genannte Lieferfristen sind unverbindlich. 2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und er zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten oder Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und / oder wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller über. 3. Bei außergewöhnlichen Lieferverzögerungen infolge von Umständen, die nicht von SSG Jüngel zu vertreten sind, z.B. Beschaffungsschwierigkeiten (Material, Betriebsstoffe), Arbeitskämpfe, Mangel an Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse etc., auch wenn sie bei Vorlieferanten eingetreten sind, sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber SSG Jüngel ausgeschlossen. SSG Jüngel ist in diesem Fall berechtigt, Lieferung und Serviceleistung innerhalb einer Frist bemessen nach der Dauer des Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nachzuholen. Erst wenn sich Lieferung oder Serviceleistung innerhalb einer dem Kunden zumutbaren Frist als nicht nachholbar erweisen, ist SSG Jüngel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde ist erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er SSG Jüngel zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. 4. Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden ist SSG Jüngel nach erfolgloser Fristsetzung von 10 Tagen ab Versendung des Rücktrittsandrohungsschreiben zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall kann SSG Jüngel entweder die bis dahin entstandenen Aufwendungen verlangen oder eine Schadenersatzpauschale in Höhe von max. 30 % des Lieferwertes, wenn dem Kunden der Nachweis nicht gelingt, daß der der SSG Jüngel entstandene Schaden niedriger ist. 5. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ist SSG Jüngel berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung für ihn sinnlos ist. Im Fall der Teillieferung gelten für die einzelnen Teillieferungen bezüglich der Preise, Fälligkeit, Lieferung und des Transportrisikos III., IV. und V der entsprechenden AGB.

VI Beanstandungen / Gewährleistung
1. Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nichtfachkundigen Besteller ohne besondere Aufmerksamkeit auffallen, sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen. Für Bestellungen, die ab dem 01.01.2002 getätigt wurden, verlängert sich diese Frist von sechs auf 24 Monate. Wird diese Mängelanzeigefrist versäumt, so stehen dem Besteller gegenüber uns wegen diesem Mangel keine Gewährleistungsansprüche zu, sofern wird eisen Mangel nicht arglistig verschwiegen haben. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so gelten ausschließlich die §§377ff HGB.

2. Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen im zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung trotz mehrmaliger Versuche fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.

3. Ergibt die Überprüfung der von dem Kunden an SSG Jüngel zum Zwecke der Gewährleistung zugesandte Ware, dass der gerügte Mangel nicht vorgelegen hat, so ist SSG Jüngel berechtigt, dem Kunden alle entstandenen Kosten zu berechnen. 4. Bei Verkauf gebrauchter Ware wird eine Garantie von 12 Monaten gewährt, es sei denn es wird schriftlich ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung geschlossen.

VII Herstellergarantie
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Käufer gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns als Verkäufer nach VI treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.

VIII Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns oder unseren leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wir haften in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfälle und im Falle der culpa in contrahendo nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.

2. Soweit wir auf Schadensersatz wegen ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen werden können, wird der Schadensersatzumfang auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden begrenzt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn und / oder Produktionsausfall sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, wir haben bei der Zusicherung der Eigenschaften diese Schäden in die Zusicherungen miteingezogen.

IX Obliegenheit und Haftungsbeschränkungen bei Serviceleistungen
1. Vor Inanspruchnahme von Serviceleistungen durch SSG Jüngel verpflichtet sich der Kunde die Fehlererkennungsverfahren des jeweiligen Händlers, insbesondere die Diagnoseprogramme, entsprechend der Anleitung zu verwenden und SSG Jüngelüber die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu informieren. 2. Im übrigen verpflichtet sich der Kunde vor Beginn der Servicearbeiten sämtliche Programme, Daten und Datenträger aus dem Servicegegenstand zu entfernen. 3. Verletzt der Kunde die vorstehenden Obliegenheiten, so ist die Haftung von SSG Jüngel für Schäden oder Verlust an bzw. von jenen Gegenständen bzw. hieraus resultierenden Folgeschäden an den Maschinen etc. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4. Serviceleistungen gelten als abgenommen, wenn an dem entsprechenden Gerät nach Durchführung der Arbeiten ein erfolgreicher Probelauf von SSG Jüngel oder dem Kunden durchgeführt worden ist. Im übrigen gelten bezüglich der Gewährleistung bei Serviceleistungen die Ziffer VI. 1. bis 4.

X. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen bleiben im Eigentum von SSG Jüngel bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises sowohl der bestehenden als auch der künftigen Forderungen, die SSG Jüngel aus Rechtsbeziehungen gegen den Kunden zustehen und zustehen werden. 2. Überschreitet der Kunde eine fest bestimmte Zahlungsfrist, so ist SSG Jüngel berechtigt, vom Kunden ohne Mahnung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht SSG Jüngel gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten wie Zinsen etc. und Rang vor dem Rest ab. SSG Jüngel nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %. Letzterer bleibt jedoch ohne Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung von SSG Jüngel um mehr als 10 %, so kann SSG Jüngel die Rückübertragung oder Freigabe nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden vornehmen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von SSG Jüngel steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von SSG Jüngel am Miteigentum entspricht. 4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderung hat der Kunde SSG Jüngel unverzüglich und unaufgefordert unter Übergabe der notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens des Kunden erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. X Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Die Aufrechnung oder Geltendmachung des Zurück-behaltungsrechtes ist nur mit von SSG Jüngel anerkannten unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6. Der Besteller ist bis zum endgültigen Eigentumsübergang verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Eine entsprechende Versicherung hat er uns auf Verlangen nachzuweisen.

7. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:

a) Ist der Besteller nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.

b) Ist der Besteller im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die von uns herausgegebenen Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten auf die offenen Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden dem Besteller ausgezahlt.

c) An uns abgetretenen Forderungen können wir unmittelbar gegenüber dem Käufer des Bestellers einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss dem Besteller ausgekehrt.

XI Absatzbindung und Embargobestimmung
1. Besteht für die zu liefernde Ware eine Absatzbindung, so unterwirft sich der Kunde nicht nur den Lieferbedingungen von SSG Jüngel, sondern auch den besonderen Bedingungen des betreffenden Herstellers. Er hat sich hiervon Kenntnis zu verschaffen. Der Kunde kann sich in diesem Fall nicht auf Unkenntnis der Bedingungen des Lieferanten berufen. Sofern SSG Jüngel diese Lieferbedingungen nicht zur Verfügung stehen, ist SSG Jüngel dem Kunden behilflich, hiervon Kenntnis zu erlangen. 2. Unterliegt die zu liefernde Ware einer Embargobestimmung, so erfolgt ein Hinweis hierauf unter der Auftragsbestätigung unter Verweisung auf die Ziffer XI der AGB. Diese lautet, sofern keine anderslautende Embargobestimmung mitgeteilt wird: „Die Wiederausfuhr der gelieferten Ware aus der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft sowie der zuständigen amerikanischen Behörden verletzt Deutsches und Amerikanisches Recht.“

XIII Datenschutz
Der Kunde ermächtigt SSG Jüngel zur Einholung von Handels- und Bankauskünften über sein Unternehmen und die hieran beteiligten Personen bezüglich der Zahlungsfähigkeit und der persönlichen Daten. SSG Jüngel ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden (der juristischen Personen oder der natürlichen beteiligten Personen) zu speichern und zu verwerten.

XIV Gerichtsstand
1. Die Beziehung zwischen SSG Jüngel und dem Kunden, auch dem ausländischen Kunden, unterliegt dem jeweils gültigen Deutschen Recht, egal auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt werden. 2. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit vollkaufmännischen Kunden von SSG Jüngel, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Bahn, Post etc.) ist der Gerichtsbezirk Friedberg (Hessen).